Festsetzung des Normalsteuersatzes von 18% für den Verkauf von Ansichtskarten etc. der "Republik Kugelmugel"; der Beschwerdeführer dagegen behauptet, jede Tätigkeit im Kugelmugel-Haus sei künstlerischer Natur und sein Leben das perfekte Gesamtkunstwerk.
Nach §4 Abs1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, BAO, 1980, 19). Art17a StGG ist erst am 15.06.82 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung auf bereits vollendete Tatbestände ordnet das BVG BGBl. 262/1982 nicht ausdrücklich an und ist ihm auch sonst nicht zu entnehmen. Bei Anwendung der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist daher Art17a StGG noch nicht zu berücksichtigen. Damit fehlt aber die Prämisse, auf der das gesamte Beschwerdevorbringen aufbaut. Auf dieses Vorbringen im einzelnen einzugehen, bleibt dem Verfassungsgerichtshof folglich verwehrt. Es trifft vielmehr der Standpunkt der belangten Behörde zu, daß eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Kunst von vornherein ausgeschlossen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden