Der Vergleich der hier präjudiziellen Bestimmung des §43 PatentG mit der Regel 20 der Ausführungsordnung (AO), BGBl. 350/1979, zu Art71 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), BGBl. 350/1979, muß allein schon daran scheitern, daß die Regel 20 der AO von Patentanmeldungen, §43 (Abs1 iVm. Abs6 Satz 2) PatentG jedoch von bereits erteilten Patenten handelt und es nicht unsachlich sein kann, die Übertragung eines (bereits erteilten) Patents an strengere formale Voraussetzungen zu knüpfen als die Übertragung einer bloßen Patentanmeldung. Die Bestimmung des §33 Abs3 PatentG zur Übertragung der Rechte aus einer bloßen Anmeldung des Patents, gegen die sich die Bedenken der Beschwerdeführerin in Wahrheit richten, wurde - da es hier um die Übertragung eines Patentes selbst geht - von der belangten Behörde zu Recht gar nicht angewendet.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Abweisung eines Antrags auf Übertragung bestimmter Anteile an einem österreichischen Patent.
Zu §43 PatG 1970:
Es kann nicht unsachlich sein, die Übertragung eines (bereits erteilten) Patents an strengere formale Voraussetzungen zu knüpfen als die Übertragung einer bloßen Patentanmeldung.
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