Eine mit dem Gleichheitsgrundsatz im Einklang stehende Auslegung des - gemäß §26 Abs2 AlVG 1977 bei Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anwartschaft sinngemäß anzuwendenden - §14 Abs2 litc AlVG 1977 führt zum Ergebnis, daß jedenfalls auch die Zeit eines an den Wochengeldbezug anschließenden, vom Dienstgeber freiwillig gewährten Karenzurlaubes in die Anwartschaftszeit einzurechnen ist, die Einrechnung eines solchen Karenzurlaubes in die Anwartschaftszeit mithin unabhängig davon stattzufinden hat, ob auf diesen Karenzurlaub nach dem MSchG 1979 ein Rechtsanspruch besteht.
Die belangte Behörde hat, indem sie die bei verfassungskonformer (im E v 22.06.87, B485/85 dargelegter) Auslegung des §14 Abs2 litc AlVG 1977 bestehende Rechtslage verkannt hat, dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch ihren Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
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