Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gemäß §84 Abs1 StPO der zuständigen Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis, die zur Z15 UT 22645/88 Vorerhebungen gegen unbekannte Täter (wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§83 und 313 StGB) führte, in der Folge aber zu einer weiteren Verfolgung keinen Grund fand (§90 StPO), weil "ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten nicht erwiesen ist" (: Note des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien an den Verfassungsgerichtshof vom 17.01.1989).
Angesichts der konkreten Sachlage, so vor allem im Blick auf den Ausgang des Strafverfahrens gegen die verdächtigten Sicherheitswachebeamten (kein Grund zu weiterer Verfolgung durch Staatsanwaltschaft iS des §90 StPO), war - zusammenfassend gesehen - (auch) im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine hinreichende Klärung der maßgebenden Vorfälle und damit ein Nachweis der behaupteten Mißhandlungen nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer Tatzeugen nicht anzugeben vermochte und auch sonst neue Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Die Beschwerde war darum mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
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