Bei einer Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des §4 Abs1 VVG 1950 handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. zB VfSlg. 5183/1965, 9349/1982 sowie VwSlg. 6038A/1963) um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt; Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
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