Rückverweise
Wenn es sich beim bekämpften - offenbar der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zuzurechnenden - Verwaltungssakt um die Protokollierung der mündlichen Verkündung eines Bescheides handeln sollte, wäre gegen ihn die Berufung offen gestanden (§2 AsylG; Art69 B-VG). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aber auch kein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. zB VfGH 28.09.1987 B515, 516/87).
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