Der Anfechtung der Wahl der Kärntner Landesregierung vom 30.05.1989, und zwar hinsichtlich der Wahlen der beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, der vier Landesräte sowie der sieben Ersatzmitglieder, wird nicht stattgegeben.
Die (Landtags )Mehrheit kann die personelle Zusammensetzung der Landesregierung (mit Ausnahme des Landeshauptmannes) insoweit nicht beeinflussen, als eine vorschlagsberechtigte Landtagsminderheit (Fraktion) ihre Kandidaten genügend unterstützt.
Aus dem demokratischen Baugesetz der Bundesverfassung folgt, daß nur ein dem demokratischen Prinzip entsprechendes Wahlrecht der Repräsentativorgane, das sich am Verhältniswahlrecht oder am Mehrheitswahlrecht oder am Konkordanzprinzip orientiert oder das sich als Mischform dieser Systeme erweist, bundesverfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Die auf Grund der Kärntner Landesverfassung und der Landtagsgeschäftsordnung bestehende Bestellungsregelung stellt sich als Verhältniswahlsystem in Form der sogenannten "Fraktionswahl" dar, das die dem Landes-Verfassungsgesetzgeber in dieser Frage besonders weit gesteckten Grenzen iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.88, WI-9/87, nicht überschreitet.
Steht das von den Anfechtungswerbern bedenklich erachtete Bestellungssystem aber mit Art101 B-VG im Einklang, kann es in der hier gegebenen Konstellation auch nicht dem demokratischen Prinzip nach Art1 B-VG widersprechen (mit Hinweis auf E v 18.03.88, WI-9/87).
Was die in der Anfechtungsschrift aufgeworfene Frage der Koalitionsbildung anlangt, so ist der Landes-Verfassungsgesetzgeber bundesverfassungsgesetzlich nicht verpflichtet, für die Wahl der Regierung eine Wahlkoalition mehrerer im Landtag vertretenen Parteien zu gestatten. Die von den Anfechtungswerbern angestrebte Repräsentation der Landtagsmehrheit auch in der Landesregierung hätte - kraft geltenden Rechts - durch eine Wahlkoalition bei der Landtagswahl erreicht werden können.
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