Gegen Bescheide der gemäß §31 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. 47, idF LGBl. 9/1985, eingerichteten Bauberufungskommission ist nach §53 Abs2 dieses Gesetzes eine Berufung unzulässig. In den Angelegenheiten, in denen - wie im vorliegenden Fall - in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (s. dazu §50 des Salzburger Stadtrechtes 1966), findet gemäß §77 Abs1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 keine Vorstellung statt. Der Instanzenzug ist somit erschöpft.
Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist. Diese Voraussetzung liegt unter anderem vor, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (vgl. zu all dem etwa VfGH 27.6.1988, B842/88 mwH). Der angefochtene Bescheid setzt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers und ohne daß dieser seine Zustimmung erteilt hätte iS des §14 Abs3 lita Sbg. BebauungsgrundlagenG den Verlauf und die Breite einer teilweise auf Grundstücken des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche fest und weicht damit vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil ab.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß es sich bei den Ausführungen in dem mit "II. Hinweise" überschriebenen (zweiten) Abschnitt des angefochtenen Bescheides auch insoweit, als sie sich auf Festlegungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A 3" beziehen, nicht um einen Teil des Spruches des Bescheides, somit nicht um bescheidmäßige Festlegungen auf Grund dieses Bebauungsplanes handelt, daß diese Ausführungen vielmehr, wie auch die Überschrift ("Hinweise") erkennen läßt, lediglich der Information des Beschwerdeführers dienende Mitteilungen sind.
Mit einer Bauplatzerklärung wird lediglich darüber abgesprochen ob sich eine bestimmte Grundfläche für die Bebauung eignet, nicht aber darüber, ob auf einer zum Bauplatz erklärten Grundfläche eine bestimmte Bauführung zulässig ist.
Jene Bestimmungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A 3" (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1987, Amtsblatt Nr. 13/1987), die der Beschwerdeführer als gesetzwidrig bekämpft, nämlich die Festlegung der Baufluchtlinie zur Bundschuhstraße sowie die Festlegung der Höchsthöhe der (hinter der Baufluchtlinie gelegenen) Bauten, wurden bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder angewendet noch waren sie anzuwenden. Auf die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen diese Festlegungen war somit mangels deren Präjudizialität nicht einzugehen.
Festlegung eines Wendeplatzes bei Festsetzung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß §14 Abs3 lita Sbg. BebauungsgrundlagenG.
Angesichts der Absicht der Gemeinde, die Bundschuhstraße zur Wohnstraße zu erklären - in einer Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr, mit Ausnahme des Fahrradverkehrs, des Befahrens mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie des Befahrens zum Zwecke des Zu- und Abfahrens verboten (§76b Abs1 StVO 1960) - kann das hier in Rede stehende, auf §8 Abs1 Sbg. BebauungsgrundlagenG gestützte Verbot von Straßeneinmündungen (im hier präjudiziellen Umfang, nämlich im Bereich des Grundstückes 689/5 KG Gnigl) jedenfalls als im Interesse der Sicherheit insbesondere auch des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs notwendig und damit als gesetzmäßig angesehen werden. Es tut der Gesetzmäßigkeit dieser Maßnahme keinen Abbruch, daß mit ihr auch eine Verminderung des Verkehrslärms im Interesse der Bewohner des auf der anderen Seite der Bundschuhstraße gelegenen Wohngebietes erreicht werden sollte.
Daß der Bundschuhstraße im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht die Eigenschaft einer Wohnstraße zukam, vermag an der Gesetzmäßigkeit dieser Festlegung des Bebauungsplanes nichts zu ändern, weil der Bebauungsplan der künftigen Gestaltung des Baulandes zu dienen bestimmt ist, dem Verordnungsgeber demnach die Bedachtnahme auf künftige Entwicklungen nicht verwehrt war (vgl. in diesem Zusammenhang zB VfSlg. 9318/1982, 10294/1984, S 776; s. etwa auch VwGH 28.6.1984, 82/06/0033).
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