Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften räumen aber dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen - so auch des zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien (als gemäß §33 ARHG zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung berufener Gerichtshof zweiter Instanz) - ein.
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