Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Einschränkung und Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings.
Bei allfälligem Vorliegen einer Anordnung des Untersuchungsrichters keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen.
Bei Nichtvorliegen einer solchen Anordnung keine Durchschreitung des administrativen Instanzenzuges; Geltung des Beschwerderechts gegen Maßnahmen des Strafvollzugs gemäß §§120 ff StVG auch für Untersuchungshäftlinge.
(ähnlich hinsichtlich §§120ff StVG: B v 25.09.90, B1005/90)
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