Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, daß nach der Idee der Proportionalität möglichst allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung gewährt werden soll, doch bleiben davon jene kleinen Gruppierungen ausgenommen, die nicht einmal die Mindestzahl an Stimmen, die sogenannte Wahlzahl, erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu stellen; diese Wahlzahl ist mit dem Proportionalwahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Insoweit erfährt das Verhältniswahlprinzip - durch die Einrichtung des sogenannten "Grundmandats" - eine der Verfassungsrechtslage gemäße notwendige Einschränkung: Nach §102 NRWO haben folglich Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Bundesgebiet kein Mandat zugefallen ist, auch im zweiten Ermittlungsverfahren - das nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit dem ersten zu sehen ist - auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
Keine Bedenken gegen §101 und §102 NRWO 1971.
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