Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren war bereits am 01.01.91 beim Verfassungsgerichtshof anhängig und somit gemäß ArtIX Abs2 des BVG BGBl. 685/1988 nach der bisherigen Rechtslage, also ohne Befassung des unabhängigen Verwaltungssenates, zu Ende zu führen.
Es ist auszuschließen, daß Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Die einschreitenden Kriminalbeamten haben nicht versucht, sich mit dem zuständigen Untersuchungsrichter zwecks Einholung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles in Verbindung zu setzen. Dies wäre aber im vorliegenden Fall offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen, stand ihnen doch dazu der halbe Vormittag eines Werktages (Dienstag, 2. Oktober 1990) zur Verfügung.
Der Tatbestand des §2 Abs2 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes bzw. des §141 Abs2 StPO aber war deshalb nicht gegeben, weil die Verhaftung des Verdächtigen schon am Tag vor der Hausdurchsuchung erfolgt war.
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