Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, mit dem ein Antrag auf Nachlaß von Gerichtsgebühren und Kosten in der Höhe von S 24.688,-- gemäß §9 Abs2 GEG 1962 abgewiesen und einem Eventualbegehren auf Stundung nur teilweise Folge gegeben wurde, als offenbar aussichtslos.
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