Ein Instanzenzug kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht. Das gegenständliche verfassungsgerichtliche Verfahren war beim Verfassungsgerichtshof am 01.01.91 anhängig und ist deshalb gemäß ArtIX Abs2 des BVG BGBl. 685/1988 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Der Beschwerdeführer hatte die über ihn verhängte Geldstrafe am 16.07.90, also zwei Monate vor der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe beglichen. Eine gesetzmäßige Vollstreckung der Geldstrafe kam nach diesem Zeitpunkt somit überhaupt nicht mehr in Betracht, insbesondere durfte die nur für den Fall der Nichteinbringung verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden. Die Verhaftung und Anhaltung des Beschwerdeführers war allein schon deshalb, weil sie trotz Fehlens der Voraussetzung der Nichtbezahlung der verhängten Geldstrafe vorgenommen wurde, gesetzwidrig.
Sie ist aber auch aus dem weiteren Grund rechtswidrig, weil das VStG 1950 (vgl. früher §53 Abs4 VStG 1950, seit der Novelle BGBl. 516/1987 §54b Abs2 leg.cit.) nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe keineswegs in das Belieben der Vollzugsbehörde stellt. Vielmehr hat diese Behörde, ehe sie die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug setzt, entweder ein Vollstreckungsverfahren (iS des §3 VVG 1950) durchzuführen oder aber Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muß, die verhängte Geldstrafe sei mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich (mit Vorjudikatur).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden