Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag zur Ernennung eines Schuldirektors berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm iS des §3 DVG Parteistellung (mit Vorjudikatur).
Dem Beschwerdeführer kam somit, da er in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen war, im Ernennungsverfahren Parteistellung zu. Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint, seinen Antrag auf Erlassung eines seine Bewerbung um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle unter Angabe von Gründen ablehnenden Bescheides zurückgewiesen und ihm gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden