Es ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs offenkundig, daß die im §4 des PersFrSchG bezogenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festnahme nicht vorlagen. Es bestand kein im Dienst der Strafjustiz (nach §177 iVm §175 StPO) wahrzunehmender Grund für eine vorläufige Verwahrung der Beschwerdeführer, weil von einem konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht gesprochen werden kann. Die behördlichen Organe nahmen bloß vage Mutmaßungen zum Anlaß ihres Einschreitens, ihnen waren aber keineswegs bestimmte Tatsachen bekannt, aus denen der Tatverdacht bezüglich eines Suchtgiftdeliktes mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise, hätte abgeleitet werden können.
Auch die ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls vorgenommene Hausdurchsuchung erforderte - wie aus §141 Abs2 StPO hervorgeht - einen - nach Lage des Falles nicht gegebenen - konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (§2 HausRSchG).
Im Hinblick auf die ungenaue Sachverhaltsdarstellung und den Umstand, daß dem Beschwerdeführer zumindest zumutbar gewesen wäre, den benutzten Grenzübergang anzugeben, kann die dem Verfassungsgerichtshof obliegende Feststellung, welche Verwaltungsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt als belangte Behörde zu vertreten hat, nicht getroffen werden.
Die Beschwerde war sohin insoweit zurückzuweisen (2. Spruchteil).
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