Die Voraussetzungen des Art137 B-VG treffen nicht zu, weil bereits ein vom Verwaltungssenat geschaffener Exekutionstitel besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß §1 Abs1 Z2 lita Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG grundsätzlich auch die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide obliegt (siehe §3 Abs1 VVG) und §3 Abs3 VVG zur Eintreibung von Geldleistungen speziell festlegt, daß die "Anspruchsberechtigten", so auch die durch eine Kostenentscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats gemäß §79a AVG Berechtigten, einschließlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen (Exekutions )Gericht beantragen können.
(ebenso: B v 25.11.91, A115/91, A116/91)
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