Rückverweise
Auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind keine Bedenken gegen §10 Abs2 RAO und §2 DSt 1872 entstanden.
Mit Rücksicht auf die allgemein gehaltene Fassung des §2 DSt 1872 ist Sache eines Disziplinarverfahrens nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat.
Der Beschwerdefüher wurde nicht im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil die für eine disziplinäre Ahndung vorausgesetzte Konkretisierung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigung mit Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses des Disziplinarrates jedenfalls vorlag und in den Schuldspruch nur mit der Wortfolge "teils aus eigenem" Eingang gefunden hat.
Die OBDK hat die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in sachlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und damit den Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Keine Verweise gefunden