Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war abzuweisen, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben aus den (gemäß §17 ff BStG 1971) enteigneten Grundstücken gegenwärtig lediglich einen geldwerten Nutzen durch deren Verpachtung zieht. Eine etwaige Gefährdung dieser Nutzung durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG aber nicht zu begründen.
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