Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives Recht auf Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit gibt es nicht. Das bedeutet, daß auch dann, wenn der §19 Abs1 DSt 1990 tatsächlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, in einem Widerspruch zu der Bestimmung des §9 Abs2 RAO stehen sollte, seine Verfassungswidrigkeit nicht deshalb, sondern nur im Falle des Verstoßes gegen eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorschrift gegeben sein könnte.
§19 DSt 1990 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Bei Rechtsanwälten handelt es sich um einen Berufsstand, an dessen Angehörige im Hinblick auf die Aufgaben, die von ihnen in Ausübung ihres Mandates wahrzunehmen sind, im öffentlichen Interesse besondere Anforderungen in bezug auf die korrekte Einhaltung von Rechtsvorschriften zu stellen sind. Schon in diesem Grund findet eine Bestimmung, die im Falle der Gerichtsanhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt die standesbehördliche Verhängung strenger einstweiliger Maßnahmen, wie sie §19 DSt 1990 vorsieht, ermöglicht, ihre berufsspezifische Rechtfertigung. Ein Vergleich mit Rechtsvorschriften, die Angehörige der Handelskammern oder der Kammern für Arbeiter und Angestellte betreffen, wie er in der Beschwerde angestellt wird, ist offenkundig schon vom Ansatz her verfehlt.
Wenn §19 DSt 1990 die Arten der einstweiligen Maßnahmen genau festlegt und das Verhalten der Behörde bei der Verfügung eben solcher Maßnahmen sehr viel näher bestimmt, als es der - unbedenkliche (vgl. VfSlg. 7440/1974) - §17 DSt 1872 idF BGBl. 346/1933 getan hat, geht der Vorwurf, §19 DSt 1990 determiniere das zu setzende Behördenverhalten nicht ausreichend, offenkundig ins Leere.
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