Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen die Administrativbeschwerde des Einschreiters zurückweisenden Bescheid der OBDK wegen Aussichtslosigkeit.
Gemäß §47 DSt 1990 steht nunmehr das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint", zu.
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