Nach Art148i B-VG iVm Art58 Abs2 Vlbg Landesverfassung (Art148e B-VG) können durch den Landesvolksanwalt nur Normen solcher Verordnungen angefochten werden, die noch in Geltung stehen (abstrakte Normenkontrolle).
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, daß die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über Hand- und Zugdienste in der Gemeinde Düns vom 19.12.85 gesetzwidrig war.
Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über die Hand- und Zugdienste der Gemeinde Düns vom 11.12.90 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die der angefochtenen Verordnung zugrundeliegenden Sätze 4 und 5 des §91 Vlbg GemeindeO, LGBl. 25/1935 idFd ArtII LGBl. 35/1985, räumen dem/der Verpflichteten - der Begriff "Haushaltsvorstand" umfaßt, verfassungskonform interpretiert, Personen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechtes - Anspruch auf persönliche Erbringung der geforderten Leistung ein.
Gegen §91 Vlbg GemeindeO bestehen daher aus der Sicht dieser Rechtssache keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter dem Aspekt der Begrenzung des Verpflichtetenkreises auf nur eine Person je Haushalt (Haushaltsvorstand) oder des Art4
EMRK.
Es ist jedoch unsachlich, einem persönlich leistungsunfähigen Verpflichteten die Befreiung deshalb zu verwehren, weil er mit einer theoretisch zur Leistung der Dienste fähigen Person im selben Haushalt lebt, die zur Dienstleistung gar nicht bereit sein muß (vgl. §4 der Verordnung). Lehnt nämlich der Hausgenosse - den keine Leistungsverpflichtung trifft - die Dienstleistung ab, ist der Haushaltsvorstand zur Leistung des Abschätzbetrages genötigt, ohne daß ihm die gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit zustünde.
Aufhebung der - angesichts der inhaltlichen Interdependenz ihrer Bestimmungen als untrennbare Einheit zu wertenden - Verordnung zur Gänze.
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