Die bekämpfte Lohnpfändung erfolgte auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung ist gemäß §12 und §13 AbgEO Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen (vgl. B v 16.03.83, B113/83). Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim Verfassungsgerichtshof nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt (vgl. auch VfSlg. 8991/1980).
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