Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid der OBDK.
Gemäß §51 Abs4 iVm §35 DSt 1990 und §427 Abs3 StPO steht dem Beschuldigten die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die OBDK zu erheben.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Einspruch zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Das Unterbleiben des Einspruches bewirkt nur den Verlust solcher Einreden, die er im Falle eines begründeten Einspruches hätte vorbringen können.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erledigung vom 23.06.88 die auch den Namen des dem Dr. F später nachgefolgten Anwaltsrichters enthaltende Liste der Mitglieder der OBDK mit der Aufforderung übermittelt, binnen drei Tagen allfällige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hat weder innerhalb der genannten Frist noch später Ablehnungsgründe gegen eines der Mitglieder des erkennenden Senates geltend gemacht, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Die belangte Behörde hat sich zu jedem einzelnen Tatbestand, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, mit dem Sach- und Rechtsvorbringen eingehend auseinandergesetzt und dieses in durchaus vertretbarer Weise gewürdigt.
Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgebotes und der nach Art6 EMRK gewährleisteten Rechte liegt somit nicht vor.
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