Die verordnete Wohnstraße erweist sich nicht als "erforderlich" im Sinne des §76b Abs1 StVO 1960, weil damit nicht die Wohnbevölkerung beim Betreten der Fahrbahn (und beim Spielen) an einer konkreten Straßenstelle oder in einem bestimmten Gebiet zu Lasten des Fahrzeugverkehrs, dem das Durchfahren durch die Wohnstraße verboten und die Zu- und Abfahrt lediglich mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist, geschützt wird; sondern weil im ganz überwiegenden Interesse des Fremdenverkehrs auf einer relativ langen Straßenstrecke mit qualifizierter Verkehrsbedeutung diese Verkehrsbeschränkung verfügt wurde, ohne daß eine wirksame Durchsetzung sonstiger Schutzmaßnahmen, wie etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder nach Änderung der straßenrechtlichen Bewertung ein teilweises Fahrverbot, hinreichend erwogen wurde.
Die die Erklärung zur Wohnstraße betreffende Wortfolge der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.07.85, Z 10-D-833/16, ist daher gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.
(Anlaßfall B569/90 ua, E v 15.12.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
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