Gemäß §29 Abs2 Satz 2 DSt 1990 steht das Recht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Rücklegungsbeschluß nur dem Kammeranwalt zu. §47 DSt 1990 wiederum räumt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft ein, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872).
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