Der belangte Unabhängige Verwaltungssenat hätte die Beschwerden gegen die zwar im Dienste der Strafjustiz, jedoch ohne richterlichen Auftrag vorgenommene, daher nicht dem Gericht zuzurechnende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung gemäß §175 und §177 StPO wegen des Verdachts der Urkundenfälschung iSd §223 und §224 StGB) nicht zurückweisen dürfen; vielmehr hätte er diese einer sachlichen Behandlung zuführen müssen.
Im übrigen Ablehnung bzw Zurückweisung mangels Beschwer der gegen die Schubhaft gerichteten Beschwerde.
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