Einstellung des Verfahrens infolge einer als Zurückziehung des Individualantrags gewerteten Erklärung des Antragstellers, durch seine Überstellung in die Verwendungsgruppe B klaglos gestellt zu sein.
Kein Kostenzuspruch (vgl §61a VfGG). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung iSd §88 VfGG liegt hier nicht vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden