Bei diesem Antrag handelt es sich um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Präjudizialität der bezeichneten Gesetzesvorschriften) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig.
(Ebenso B v 02.12.99, B 1623/97 ua, hins. eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung, deren Prüfung von Amts wegen mit der vorliegenden Entscheidung ebenfalls beschlossen wurde).
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