Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des ArtIX Abs1 Z4 EGVG idF BGBl 50/1991 (Winkelschreiberei) mangels Präjudizialität.
Es ist schlechterdings ausgeschlossen, daß die bekämpfte Bestimmung im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat angewendet werden könnte. Denn nach der unmißverständlichen Bestimmung des ArtIX Abs3 EGVG, BGBl 50/1991, ist Abs1 Z4 dieses Artikels (Winkelschreiberei) nicht anzuwenden, soweit gegen die unbefugte Parteienvertretung besondere Vorschriften bestehen:
§57 RAO, RGBl 96/1868 idF BGBl 556/1985, ist aber eine solche - die Ahndung der Tat nach anderen Bestimmungen hindernde - (Sonder )Vorschrift.
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