Das Erkenntnis (Aufhebung des §28 dritter Satz Nö Taxi-BetriebsO mit E v 10.03.95, V52/94) enthält keinen Kostenzuspruch, obgleich ein entsprechender Antrag (durch Verzeichnung der begehrten Kosten) gestellt worden war.
Der Zuspruch von Kosten war daher nachzuholen. Dem Einschreiter sind gemäß §61a VfGG die verzeichneten Kosten in der Höhe von 15.000 S zuzusprechen. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.
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