Der - im Hinblick auf Art7 und Art18 B-VG verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. hiezu VfSlg. 13148/1992) - §19 Abs1 DSt 1990 läßt den Zeitpunkt, zu welchem eine einstweilige Maßnahme zu verhängen ist, offen und räumt dem Disziplinarrat die Möglichkeit zu deren Verhängung während der gesamten Dauer des anhängigen Strafverfahrens ein. Der Verfassungsgegerichtshof vermag der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wonach es entscheidend sei, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme im Zeitpunkt der Beschlußfassung vorliegen. In der langen Dauer des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses für sich allein kann keine Willkür erblickt werden, da der bloße Umstand, daß eine einstweilige Maßnahme iSd §19 Abs3 Z1 litb DSt 1990 schon früher erlassen werden durfte oder zu erlassen gewesen wäre, nicht dazu führen kann, daß eine vertretbarerweise letztlich doch ergangene Entscheidung mit Willkür nur deshalb belastet wäre, weil die Behörde in Erfüllung ihrer Pflicht säumig war.
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