Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §165 ABGB idF BGBl 403/1977 trotz Betroffenheit der Antragstellerinnen (s B v 11.10.94, G258/93) und Unzumutbarkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung (s E v 02.12.93, G175/92 ua und E v 18.12.93, G227/92) wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens.
Sollten die gegen §165 ABGB in der Fassung vor dem 01.05.95 vorgetragenen Bedenken zutreffen, würde eine Feststellung, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war, nichts an der Aussage des §72 PersonenstandsG ändern, wonach erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens unberührt bleiben. Der an der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung ausgerichtete Antrag erweist sich daher in dem nach ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Antrages maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (neuerlich) als zu eng. Er zieht - verständlicherweise - nicht in Betracht, daß es seit dem 01.05.95 nicht mehr um den Erwerb des Namens geht, sondern sich für alle vorher Geborenen nur noch die Frage der Weiterführung oder einer Änderung des bereits erworbenen Namens stellt und daher ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §165 ABGB und §72 PersonenstandsG entstanden ist.
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