Die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag nach Art14 Abs4 lita B-VG aufgenommenen Bewerber um einen Dienstposten ist die Folge des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Gebotes, einen verbindlichen Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz vorzusehen (s. VfSlg. 7094/1973). Diese Anordnung ist jedoch für alle "Ernennungen" und "sonstigen Besetzungen von Dienstposten" (worunter nach VfSlg. 7084/1973, S 457, auch die Besetzung der Leiterstellen an Volksschulen gehört) getroffen und läßt keinen Raum für eine Unterscheidung zwischen Schulleitern und Lehrern.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Parteistellung der in den Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz aufgenommenen Bewerber auch bei Verleihung von Leiterposten bejaht.
Die für die Parteistellung im Sinne des §3 DVG maßgebliche Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Dienstrechtsverfahrens bei "Ernennungen" und "sonstigen Besetzungen von Dienstposten"; diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterscheiden in dem hier maßgebenden Punkt aber nicht.
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