Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung des §10 Abs3 StbG 1985 idF BGBl 521/1993.
Die Behörden hatten bei Erlassung zweier vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheide §10 Abs3 StbG 1985 idF des ArtVII Z2 und Z3 des HauptwohnsitzG, BGBl 505/1994 anzuwenden, sodaß auch für den Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über diese beiden Beschwerden das StbG 1985 in der erwähnten Fassung maßgebend wäre. Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in diesen beiden Fällen die Aufhebung des §10 Abs3 StbG 1985 idF der Novelle 1993 (und nicht idF des HauptwohnsitzG) beantragt hat, würde sich - falls seine Bedenken zutreffen sollten - angesichts der im HauptwohnsitzG gewählten Novellierungstechnik auf das Ergebnis nicht auswirken.
Kein Verstoß des §10 Abs3 StbG 1985 idF BGBl 521/1993 gegen Art18 Abs1 B-VG.
Schon allein die jahrzehntelange, reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §10 Abs3 StbG 1985 (früher §10 Abs3 StbG 1965) belegt, daß diese Bestimmung durchaus einer Auslegung zugänglich ist.
Zur Ermittlung der Bedeutung eines sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffes (wie etwa der Wendung "ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund") ist nicht bloß diese Bestimmung isoliert zu betrachten, sondern das ganze Gesetz in seinem Regelungszusammenhang mit einzubeziehen.
Liegen also ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen vor, wie sie durch §10 Abs4 StbG 1985 verfassungsgesetzlich vorgegeben oder wie sie im §11a, §12, §13, §14 StbG 1985 umschrieben sind, so legt dies für die Auslegung nahe, daß "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" gegeben sind.
Wenngleich §11 eine Regelung zum Inhalt hat, in welchem Sinn das der Behörde eingeräumte freie Ermessen zu handhaben ist (Art130 Abs2 B-VG), läßt sich doch auch aus dieser Bestimmung entnehmen, auf welche Momente es (ua) bei Ermittlung des Begriffsinhaltes "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" iSd §10 Abs3 StbG 1985 ankommt.
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