Sämtliche Verkehrszeichen, die der Kundmachung der in Prüfung gezogenen KurzparkzonenV in der Conrad von Hötzendorf-Straße dienen sollen, sind so angebracht, daß sie aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht eingesehen werden können.
Dem in §44 iVm §48 Abs1 StVO 1960 normierten Erfordernis wird dann Rechnung getragen, wenn Straßenverkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sind.
Die Ziffer 14 der KurzparkzonenV des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.09.92 wurde in einer nicht den Bestimmungen des §25 Abs2 iVm.
§44 Abs1 iVm. §48 Abs1 StVO 1960 entsprechenden Weise kundgemacht. Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
(Anlaßfall: E v 24.09.96, B117/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
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