Aus den - inbesondere sachenrechtlichen - Bestimmungen des ABGB und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur läßt sich bestimmen, in wessen Eigentum eine Tankanlage steht. Eventuell ergibt sich, daß diese im Eigentum mehrerer Personen steht. Tatsächlich ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig, wer Eigentümer der Anlage und damit abgabenpflichtig ist.
Es lag hier keine Enteignung vor (s. VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Einhebung der Abgabe lag auch im öffentlichen Interesse, zumal sie zweckgebunden zur Speisung eines Umweltfonds bestimmt war und als Nebeneffekt einen gewissen Anreiz zur Umrüstung auf emissionsarme Zapfsäulen bot.
Die Abgabe diente zweckgebunden der Speisung des Salzburger Umweltfonds. Das Gesetz erfaßte Zapfsäulen zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoffen für Ottomotoren auf öffentlichen Tankstellen gleichmäßig. Lediglich Anlagen, die technische Einrichtungen zur Unterbindung der Verdampfung von Kraftstoffen beim Betanken von Kraftfahrzeugen ohne Entstehung anderer Emissionen aufwiesen, zB Gaspendelverfahren, waren von der Abgabe ausgenommen.
Mit Erlassung des Sbg ZapfsäulenabgabeG - sowohl in Ansehung des angestrebten Zieles (Aufbringung finanzieller Mittel für den Umweltfonds) und allfälliger Nebenwirkungen (Umrüstung auf emissionsarme Systeme) als auch bezüglich der Auswahl der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel - hat der Landesgesetzgeber den Rahmen der ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
Das Sbg ZapfsäulenabgabeG behinderte den Verkehr über die Landesgrenzen nicht und führte auch nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der durch Art4 B-VG normierten Wirtschaftseinheit. Art4 B-VG gebietet nicht, daß in allen Teilen Österreichs die gleichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestehen müssen (VfSlg. 5084/1965). Die länderweise unterschiedliche Regelung eines in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Sachgebietes entspricht dem Wesen des Bundesstaates (vgl. zB VfSlg. 11979/1989, 5275/1966, 1281/1929).
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