Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Punktes 1.5.5.a) der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BesoldungsreformG 1994, BGBl. 550/1994 (Zuordnung der vom Antragsteller derzeit bekleideten Funktion zu einer bestimmten Funktionsgruppe).
Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer nicht direkt anwendbar. Er hat keine Optionserklärung iS des §254 Abs1 BDG 1979 abgegeben, sodaß er kein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (VGr. A 1), sondern nach wie vor ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung (VGr. A) ist, sodaß für ihn auch nicht die Bestimmungen in der Anlage 1 zum BDG 1979 über die Richtverwendung der VGr. A 1 gelten.
Die bekämpfte Gesetzesstelle ändert derzeit die Rechtsposition des Antragstellers nicht. Zwar ist verständlich, daß der Antragsteller eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Position anstrebt. Dies reicht aber nicht für die Annahme aus, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt einen Eingriff in seine Rechtssphäre bewirkt.
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