Punkt 5. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.83 wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit damit der gesamte Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärt wurde.
Dem Inhalt des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 zufolge werden durch die Erklärung der gesamten Haller Altstadt zur Wohnstraße durch die gegenständliche Verordnung auch die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte berührt, da das Bezirksgericht Hall im Wohnstraßenbereich gelegen ist und die Erklärung zur Wohnstraße ua. die Rechtswirkung äußert, daß gemäß §23 Abs2a StVO 1960 das Parken von KFZ nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt ist.
Die bezeichnete generelle Norm wurde in einem nicht den Bestimmungen des §94f StVO 1960 entsprechenden Verfahren erlassen, da die Behörde die Rechtsanwaltskammer nicht anhörte.
(Anlaßfall B1841/95, E v 10.06.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
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