Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer in letzter Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde und dem mittels einer Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den letztinstanzlichen Bescheid angerufenen Verwaltungsgerichtshof ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bundesverfassung zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung (Art129 B-VG) die Überprüfung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - und damit die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und die Nachprüfung dieser Entscheidung durch ein Gericht - ausdrücklich vorsieht.
Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, daß weder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg noch der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, nämlich die Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG, verneint haben.
(siehe auch B v 30.09.97, KI-16/97).
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
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