Es ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg 12545/1990, 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
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