Quasianlaßfall
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen im §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 mit E v 26.06.97, G51/95 ua, hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (betr Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrags).
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge im §32 Abs4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 mit E v 01.10.97, G57/95 ua, hinsichtlich Spruchpunkt II (Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes).
Gemessen an der bereinigten Rechtslage war daher die Einleitung vor dem 01.07.90 bewilligungsfrei, da die Voraussetzungen des (bereinigten) §32 Abs4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 offenbar erfüllt waren.
Angesichts der vom Gesetzgeber verfügten Rückwirkung der Bewilligungsfiktion des §33g Abs3 WRG 1959 (vgl E v 26.06.97, G51/95 ua) hatte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof belangte Behörde §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 bei der Erlassung des Spruchabschnitts II des angefochtenen Bescheides denkmöglicherweise nicht anzuwenden. Somit hatte auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht anzuwenden.
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