Die sogenannte Klage enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 bzw §62 Abs1 VfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Stellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl zB VfSlg 11802/1988). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Bestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen (Teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). Dem Antrag haftet sohin schon aus diesem Grunde ein nicht im Sinne des §18 VfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl VfSlg 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991).
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