Es ist offenkundig, daß es sich bei den Vorschriften des §363a, §363b und §363c StPO nicht um Bestimmungen jenes "besonderen Bundesgesetzes" handelt, dessen Erlassung Art145 B-VG zu seiner Ausführung verheißt.
Der Verfassungsgerichtshof wird durch Art145 B-VG nicht zur Wahrnehmung jedweder Verletzung des Völkerrechts schlechthin berufen. Dieser Vorschrift liegt die Intention zugrunde, den Verfassungsgerichtshof als Spezialstrafgericht zur Ahndung von völkerrechtswidrigen Handlungen einzelner zu berufen (mit Literaturhinweisen). Eine solche Kompetenz ist dem OGH mit §363a, §363b und §363c StPO aber nicht verliehen worden, weshalb ein Verstoß dieser Vorschriften gegen Art145 B-VG nicht vorliegt.
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