Der Einschreiter hat in seiner neuerlichen Eingabe lediglich - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dem Verfassungsgerichtshof sei bei dem zu B4683/96 protokollierten Verfahren ein Irrtum unterlaufen. Dies stellt keinen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund dar. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich.
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