Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den angefochtenen Bescheid, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 31.07.98 gemäß §57 AlVG iVm §68 Abs4 Z4 AVG für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
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