Gemäß §4 Abs5b vorletzter Satz StVO 1960 sind die Gebühren, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Da die Klägerin die Gebühr nicht "ohne weiteres" entrichtet hat, sondern - wenn auch nach der Entrichtung - die Leistungspflicht bestritten hat, hätte die Klägerin ihren Anspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen müssen, die zuständig gewesen wäre, bescheidmäßig über die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß §4 Abs5b StVO 1960 abzusprechen.
(ebenso: B v 29.09.98, A34/97).
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