Der Verfassungsgerichtshof versteht §79 Abs47 AlVG idF BGBl I 167/1998 dahin, daß ein abweislicher, auf §79 Abs40 AlVG gestützter Bescheid seine Wirkung ex lege verliert und eine neuerliche Beurteilung der Rechtssache nur über neuerlichen Antrag zu ergehen hat. Eine solche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der angefochtene, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe abweisende Bescheid gehört sohin seit 11.11.98 nicht mehr der Rechtsordnung an. Solcherart aber wurde das von der Beschwerde angestrebte Ziel (nämlich die Beseitigung des angefochtenen Bescheides) - wenngleich anders als im Wege der Behebung durch den Verfassungsgerichtshof - erreicht; der Beschwerdegegenstand ist weggefallen.
(siehe auch B1275/98, B1436/98 und B1620/98, alle B v 16.12.98).
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