Rückverweise
Abweisung von Anträgen auf Aufhebung der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.03.95 (Kurzparkzone "Giselakai - Neustadt - Gebirgsjägerplatz").
Die verordnungserlassende Behörde hat dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 in ausreichendem Maße Rechnung getragen und ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.
Im vorliegenden Fall liegt auch keine "Behördenkonzentration" (vgl VfSlg 9818/1983 und 13783/1994) vor, weshalb die örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet sind (waren), eine spezifische Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte zu begründen.
Der Umstand, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Berufsgruppen von der gegenständlichen Verordnung berührt wird, begründete daher keine Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde, die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte in das Anhörungsverfahren gemäß §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen.
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