Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (siehe §119, §120 StVG) kommt es für die Zuständigkeit des Bundesministers zwar nicht darauf an, daß der Anstaltsleiter eine förmliche Entscheidung getroffen hat. Es muß sich aber um eine das Verhalten des Anstaltsleiters betreffende Beschwerde handeln. Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer sich mit seinem Anliegen jemals an den Anstaltsleiter gewendet hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Gegenteil geweigert, darzutun, wann und wem gegenüber er sein Anliegen überhaupt geäußert hat.
Auch hinsichtlich des einen Kostenberichtigungsantrag abweisenden Bescheides findet der Verfassungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr auch in diesem Zusammenhang ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
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